Satzung

Satzung des ornithologischen Vereins Halle e.V. (OVH)

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§ 1 Name, Sitz und Logo des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Ornithologischer Verein Halle e.V.“, in abgekürzter Form „OVH“.

(2) Der am 30. Januar 1991 gegründete Verein ist beim Amtsgericht Halle-Saalkreis unter der Registernummer VR 594 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Halle (Saale).

(3) Das Vereinslogo ist die grafische Darstellung der Sperbergrasmücke. Signet und Stempel darf nur mit Genehmigung des Vorstandes benutzt werden. Das Vereinszeichen ist in der Anlage zu dieser Satzung dargestellt.

§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Vogelkunde und des Vogelschutzes sowie des Naturschutzes. Der Verein erstrebt dieses Ziel in gemeinnütziger Form auf wissenschaftlicher Grundlage. Er trägt zur Verbreitung des ornithologischen Wissens in der Öffentlichkeit bei. Der Verein koordiniert die avifaunistische Arbeit vor allem in der Stadt Halle und deren Umgebung.

(3) Der Verein fördert den praktischen Vogelschutz, die Betreuung von ausgewählten Schutzgebieten, die wissenschaftliche Vogelberingung und ornithologische Kartierungs- und Monitoringprojekte sowie den Biotop- und Artenschutz. In regelmäßig stattfindenden Zusammenkünften erfolgt der Austausch über gesammelte Erfahrungen und aktuelle Beobachtungen. Der Verein organisiert Vortragsveranstaltungen und gemeinschaftliche Exkursionen sowie öffentliche Ausstellungen.

(4) Der Verein ist dem Anliegen des nationalen und internationalen Vogelschutz verpflichtet. Er fördert die Zusammenarbeit mit avifaunistisch oder für die Vogel- und Naturschutz tätigen Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Der Vorstand hat das Recht, in besonders zu begründenden Fällen Personen, die sich in außerordentlicher Weise für den Verein verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen.

(3) Die Mitgliedschaft ist mittels Aufnahmeantrag beim Vorstand zu beantragen. Grundlage des Aufnahmeantrages ist die Anerkennung der Satzung. Mit der Annahme des Antrages durch den Vorstand beginnt die Vereinszugehörigkeit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, insbesondere an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vogel- und Naturschutzes zu fördern und zu unterstützen.

(3) Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung einzutreten.

(4) Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

(5) Bei Änderung der Anschrift hat das Mitglied dies dem Vorstand in schriftlicher Form mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, dem Ansehen des Vereins schadet oder sich den aus der Satzung ergebenden Pflichten entzieht.

(3) Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen im laufenden Geschäftsjahr trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dem Auszuschließenden ist mindestens vier Wochen vor der Versammlung Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Dem auszuschließenden Mitglied steht darüber hinaus auch das Recht der Stellungnahme vor der Mitgliederversammlung zu.

(5) Das ausscheidende Mitglied hat nach Beendigung der Vereinszugehörigkeit keinen Anspruch auf Mittel des Vereins.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand und
– der Beirat.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Der Verein führt in der Regel jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung durch. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung. Auf Beschluss des Vorstands oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt, können außerordentliche Mitgliederversammlungen durchgeführt werden.

(2) Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.

(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(4) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese sind schriftlich abzufassen und müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein.

(6) Abstimmungen können offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt grundsätzlich in geheimer Abstimmung.

(7) Jedes Vereinsmitglied ist stimmberechtigt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.

(8) Mitgliederversammlungen werden vom Schriftführer protokolliert. Das jeweilige Protokoll wird vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter durch Unterschrift beurkundet.

(9) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit und die Finanzlage mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach Bekanntgabe des Berichtes der Revisoren beschließt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes und wählt zwei Revisoren für das laufende Geschäftsjahr.

(10) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Änderung der Satzung, die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, die Wahl des Vorstandes und die Auflösung des Vereins.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Mitglieder des Vorstandes sind: – der Vorsitzende,
– der Stellvertreter,
– der Schriftführer,
– der Schatzmeister.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten als Vorstand im Sinne des § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

(4) Vorschläge für die Wahl der Vorstandsmitglieder können schriftlich beim Vorstand eingereicht oder in der Wahlversammlung mündlich vorgetragen werden. Die Wahl des Vorstandes leitet ein von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestimmender Wahlleiter.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die einzelnen Funktionen. Bewerben sich mehr als ein Kandidat für die gleiche Funktion, gilt der als gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenanzahl erfolgt eine Stichwahl.

(6) Aufgaben des Vorstandes sind die laufende Geschäftsführung des Vereins, die Durchführung der Mitgliederversammlung und die Umsetzung der Beschlüsse.

(7) Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes kann er im gegenseitigen Einverständnis beschließen, einzelne Vereinsmitglieder mit besonderen Aufgaben zu betrauen sowie sie zusammenführend in einen Beirat zu berufen. Der Vorstand kann Mitglieder, die mit besonderen Aufgaben betraut wurden, wieder entbinden sowie Beiratsmitglieder wieder abberufen.

(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Vorstandssitzungen werden protokolliert und vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter sowie dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 9 Der Beirat

(1) Der Beirat dient der fachlichen Beratung des Vorstandes und wird bei allen wichtigen Vereinsangelegenheiten in die Entscheidungsfindung eingebunden. Er wirkt unabhängig von zwischenzeitlichen Neuwahlen.

(2) In der Regel finden jährlich zwei gemeinsame Sitzungen des Vorstandes mit dem Beirat statt. Über den inhaltlichen Verlauf wird in Verantwortung des Vorstandes ein Protokoll erstellt.

(3) In den Beirat werden fünf bis maximal acht Mitglieder des Vereins berufen. Sie sollen vorzugsweise wesentliche Aufgabengebiete des Vereins repräsentieren und selbst über langjährige Erfahrungen verfügen.

(4) Ehrenmitglieder des Vereins können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.

§ 10 Mittel des Vereins

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Ausgaben bedürfen immer der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Satzungsgemäße Auslagen können auf Beschluss des Vorstandes in Höhe der entstandenen Kosten an Vereinsmitglieder erstattet werden. Spenden an den Verein sind – sofern keine Zweckbestimmung mit ihnen verbunden ist – wie andere Mittel zu verwenden.

§ 11 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. März eines Jahres fällig. Innerhalb des Geschäftsjahres neu eingetretene Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag sofort zu begleichen. Der Schatzmeister sorgt für die satzungsgemäße Einziehung der Mitgliedsbeiträge.

(2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, Ermäßigungen und Mahngebühren entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 12 Kassenführung

(1) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen werden nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes vorgenommen.

(2) Der Schatzmeister erstellt zu Jahresbeginn einen Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr und legt diesen dem Vorstand zur Bestätigung vor.

§ 13 Die Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung des Vorstandes.

(2) Die Kassenprüfer haben das Recht, unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen.

(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfung umfasst die rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der von mindestens einem Drittel der Mitglieder abgegebenen Stimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ein nach Abdeckung aller Verpflichtungen noch vorhandenes Vermögen an eine andere als gemeinnützig anerkannte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke oder der Förderung von Aufgaben der Ornithologie verwenden muss. Die Verwendung des Vermögens bedarf vor Ausführung der Einwilligung des Finanzamtes.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 16 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung ersetzt die zur Gründungsversammlung des OVH am 30. Januar 1991 beschlossene Satzung.

Halle (Saale), 31.Januar 2007

Anlage: Darstellung des Vereinslogos gemäß § 1 Abs. 3